Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten bleibt auf Rekordtief
Der Referenzzinssatz bleibt auf dem Rekordtief von 2 Prozent, das teilte das Bundesamt für Wohnungswesen gestern mit. Mieter müssen selber aktiv werden, um eine Mietzinssenkung zu erhalten.
Im September 2008 führte das Bundesamt für Wohnungswesen den Referenzzinssatz zur einheitlichen Mietzinsberechnung ein. Dieser löste die Berechnungsgrundlage auf dem Hypothekarzinssatz der variablen Hypothek der regionalen Kantonalbanken ab. Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich berechnet und neu behoben.
Die Vermieter oder Verwaltungen sind nicht verpflichtet von sich aus eine Mietzinsreduktion zu gewähren. Meistens müssen Mieter selber aktiv werden. Mit einem Mietzinsherabsetzungsbegehren wird eine Mietzinssenkung auf den nächsten offiziellen Kündigungstermin beantragt. Der genaue Vorgang für eine Mietzinssenkung zeigt der umfangreiche Beitrag und die Infografik von homegate.ch.
Der aktuelle Mietzins, welcher im Mietvertrag festgelegt wurde, dient als Berechnungsgrundlage. Im Internet finden sich verschiedene Mietzinsrechner zur Berechnung des effektiven Senkungsanspruchs.
Berechnungsbeispiel: